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Tierkennzeichnung

Im Landkreis Rottweil kommt es bei Tierkennzeichnungskontrollen häufig zu Verstößen. Neben nicht ausreichend oder gar fehlender Kennzeichnung ist die verspätete Zugangs- bzw. Abgangsmeldung von Tieren im Bestandsregister das Hauptproblem. Die Folge: Sanktionierung Ihrer gesamten Beihilfe (Betriebsprämie + FAKT, AZL, LPR,...) um bis zu 5 %, abhängig von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes. Bei wiederholtem Verstoß entsprechend höher.

Um dies zu verhindern, haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Rinder

Jedes Rind ist mit zwei identischen Ohrmarken zu kennzeichnen. Bei Verlust oder Unlesbarkeit einer der beiden Ohrmarken, muss beim LKV eine Ersatzohrmarke mit gleichen Angaben bestellt und das Rind neu gekennzeichnet werden.

Jede Bestandsveränderung ist innerhalb von 7 Tagen an die zentrale Datenbank (HIT) zu melden. Hierzu gehören unter anderem Geburten, Zugänge, Abgänge, Verendungen aber auch Hausschlachtungen. Auch Pensionstierhalter und Viehhändler sind an diese Regelung gebunden.

Kälber sind innerhalb von 7 Tagen mit zwei identischen Ohrmarken zu kennzeichnen und in das Bestandsregister aufzunehmen.

  • Schweine

Im Ursprungsbetrieb sind Schweine, spätestens mit dem Absetzen der Ferkel, mit einer Ohrmarke zu kennzeichnen. Diese muss folgende Angaben enthalten: DE (Deutschland), das für den Sitz des Betriebes geltende KFZ- Kennzeichen des Landkreises und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer des Geburtsbetriebes.

Bei Verlust oder Unlesbarkeit der Ohrmarke hat der Tierhalter das Schwein erneut zu kennzeichnen. Die neue Ohrmarke muss die Angaben des Betriebes enthalten, bei dem sich das Tier zum Zeitpunkt des Verlustes befunden hat. Diese Regelung gilt nicht für Schweine aus Endmastbetrieben, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte stehen und mit einem Schlagstempel gekennzeichnet wurden.

Sollen Schweine aus einem anderen Betrieb übernommen werden, so muss dies innerhalb von 7 Tagen beim LKV angezeigt werden. Abgänge und Geburten müssen nicht gemeldet werden.

Zum 1. Januar eines jeden Jahres hat der Schweinehalter die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine anzuzeigen. Diese Anzeige soll innerhalb 2 Wochen nach dem Stichtag beim LKV eingehen. Zusätzlich soll zwischen Zuchtsauen, Zucht- und Mastschweine über 30 kg und Ferkel bis 30 kg getrennt werden.

  • Schafe und Ziegen

Innerhalb von 9 Lebensmonaten müssen Schafe und Ziegen individuell mit einem elektronischen und einem herkömmlichen Kennzeichen markiert werden. Verlässt ein Tier den Geburtsbetrieb bereits früher, hat die Kennzeichnung davor zu erfolgen. Ausnahme: wird das Tier innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt geschlachtet, ist eine einfache weiße Betriebsohrmarke ausreichend.

Sollen Schafe oder Ziegen aus einem anderen Betrieb übernommen werden, so muss dies innerhalb von 7 Tagen beim LKV angezeigt werden. Abgänge und Geburten müssen nicht gemeldet werden.

Zum 1. Januar eines jeden Jahres hat der Schaf- oder Ziegenhalter, getrennt nach Altersgruppen, die  im Bestand vorhandenen Tiere anzuzeigen. Diese Anzeige soll innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag beim LKV eingehen. Es besteht die Möglichkeit, diese Meldung von der Tierseuchenkasse Baden- Württemberg vornehmen zu lassen.

Weitere Informationen zur Tierkennzeichnung erhalten Sie auf der Homepage des LKV BW unter www.lkvbw.de.

Sie haben weitere Fragen? Wir beantworten diese gerne unter Telefonnummer 0741/244-720 (Fr. Glasneck). Außerdem steht Ihnen das Veterinär- und Verbraucherschutzamt Rottweil unter Telefonnummer 0741/244-383 bzw. 384 (Sekretariat) gerne beratend zur Seite.

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