Navigation überspringen

Abwicklung Agrarstrukturverbesserungsgesetz/ASVG

Baden-Württemberg-spezifisch – bis 2009 Grundstückverkehrsgesetz/Bundesgesetz

Genehmigungspflichtig ist die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die Einräumung und Veräußerung eines Miteigentumsanteils, u.U. die Veräußerung eines Erbteils sowie die Bestellung eines Nießbrauchs oder Erbbaurechts an einem Grundstück.

Im Landkreis Rottweil findet dieses Gesetz Anwendung bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die mindestens ein Hektar groß sind sowie bei Grundstücken, auf denen sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.

(Bei Grundstücken mit Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung beträgt die Mindestgröße 0,5Hektar)

 

Landpachtverkehr

Dieser ist den § 11 bis 13 ASVG geregelt. Insbesondere anzeigepflichtig sind Grundstücke (auch zusammenhängende) über zwei Hektar Mindestgröße.

Der Landpachtvertrag selbst ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den § 585 bis 597 im wesentlichen geregelt.

 

In der Tendenz will das ASVG keine agrarstrukturellen Verschlechterungen zulassen – u.a. agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens/Erwerb durch Nichtlandwirt, unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung, überhöhter Preis.

 

Download PDF-Datei: Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke

Download PDF-Datei: Voranfrage nach ASVG

Informationen  zum Datenschutz und zum Einsatz von Cookies auf dieser  Seite finden Sie in unserer Datenschutzerklärung