Nach der Änderung des Naturschutz- und Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 31. Juli 2020 wurde der Pflanzenschutz in Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten, gesetzlich geschützten Biotopen, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten und Naturdenkmalen neu geregelt.
In diesen Schutzgebieten erfolgt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den Grundsätzen des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz, insbesondere den landesspezifischen Vorgaben (§ 17c LLG) IPS plus. Ziel ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.
In FIONA können Sie im GIS unter „MENU öffnen – Karten – Umweltdaten“, die oben genannten Schutzgebiete einblenden lassen und überprüfen, ob Ihre Flächen betroffen sind.
Landschaftsschutzgebiet (grün), Vogelschutzgebiet (rosa schattiert),
FFH-Gebiet (blau schattiert) und Naturdenkmäler (rosa)
Auf Flächen oder Teilflächen, die in Schutzgebieten liegen, müssen Pflicht- und Wahlmaßnahmen von Betrieben erbracht und dokumentiert werden. Die Pflichtmaßnahmen sind verbindlich von den Betrieben auf allen Flächen und eine Wahlmaßnahme ist je Betrieb einzuhalten.
Für die Kulturen Wintergetreide, Winterraps, Kartoffeln, Mais und Körnerleguminosen müssen bestimmte Maßnahmen umgesetzt werden. Zum Beispiel eine vielgliedrige ausgewogene Fruchtfolge, die Nutzung des amtlichen Warndienstes und der Prognosemodelle von ISIP oder der Einsatz von abdriftmindernder Pflanzenschutztechnik.
Weitere Informationen und Maßnahmenblätter finden Sie auf der Homepage des LTZ:
https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Integrierter+Pflanzenschutz