Benötigt Ihre geplante Aufforstung, Weihnachtsbaumkultur oder Kurzumtriebsplantage eine Genehmigung durch das Landwirtschaftsamt? Antwort gibt Ihnen untenstehende Tabelle.
|
Genehmigung |
Anzeige |
Aufforstung (§ 25 LLG) |
X |
|
Weihnachtsbaumkultur (§ 25 a LLG) |
||
|
X |
|
|
|
X |
|
X |
|
Schmuck- und Zierreisigkultur (§ 25 a LLG) |
||
|
X |
|
|
|
X |
|
X |
|
Kurzumtriebsplantage (§ 25 a LLG) |
||
|
X |
|
|
|
X |
|
X |
|
Sie müssen die Anforderungen
des Greenings einhalten?
Dann benötigen Sie bei einer geplanten Aufforstung auf Dauergrünland zusätzlich eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland. Da die Umwandlung in eine sog. nichtlandwirtschaftliche Nutzung erfolgt, ist die Anlage von Ersatzgrünland nicht nötig.
è Neben dem Antrag auf Aufforstung
benötigen Sie zusätzlich den Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland ohne Ausgleich gemäß §
16 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 DirektZahlDurchfG.
Anlage Weihnachtbaumkultur, Schmuck- und Zierreisigkultur oder Kurzumtriebsplantage
Bei Anlage einer
Weihnachtbaumkultur, Schmuck- und Zierreisigkultur oder der Anlage einer Kurzumtriebsplantage erfolgt die Umwandlung von Grünland in
eine andere landwirtschaftliche Nutzung und macht somit die Anlage von Ersatzgrünland notwendig. Dies ist von allen
landwirtschaftlichen Betrieben sowie Nicht-Landwirten einzuhalten!
Bitte beachten sie: anzeigepflichtige
Anlagen müssen 3 Monate vor geplanter Pflanzung unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummer sowie einer Schlagskizze beim
zuständigen Landwirtschaftsamt schriftlich angezeigt werden. Zusätzlich benötigen Sie eine Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland
gegen Ausgleich.
è Neben dem Antrag auf Genehmigung einer
Weihnachtbaumkultur, KUP oder Schmuck- und Zierreisigkultur benötigen Sie zusätzlich den Antrag auf Genehmigung der Umwandlung
von Dauergrünland gegen Ausgleich gemäß:
- § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
DirektZahlDurchfG (greeningpflichtig)
- § 27a Abs. 2 Nr. 1 LLG
(Kleinerzeuger, Ökobetriebe, Nicht-Landwirte).
Die Genehmigungen sind vor der Umsetzung einzuholen und werden im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde erteilt (§ 25a Abs. 3 LLG).
Forstrechtlicher Ausgleich auf Aufforstungsflächen möglich:
Investoren müssen aufgrund von Baumaßnahmen und den damit verbundenen Eingriffen in die Natur Ausgleichsmaßnahmen umsetzen. Dies geht häufig mit dem Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche einher. Um diesen Verlust so gering wie möglich zu halten, besteht nun die Möglichkeit, im Rahmen des forstrechtlichen Ausgleichs, sich eine geplante und bereits genehmigte Aufforstung vergüten zu lassen.
Die in Frage kommenden genehmigten Flächen werden durch die Flächenagentur BW (www.flaechenagentur-bw.de) in einen Flächenpool aufgenommen. Diese Daten werden anonymisiert veröffentlicht. Somit findet die Vermittlung zwischen Anbietern und Suchenden von Ausgleichsflächen ausschließlich über die Flächenagentur BW statt.
Sie möchten, dass Ihre geplante Aufforstung in den Flächenpool der Flächenagentur BW aufgenommen wird? Füllen Sie das Formular aus und reichen es bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt ein.
Forstrechtlicher Ausgleich
Forstrechtlicher
Ausgleich - Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung
Handzettel Waldausgleichsbörse